Was steht im §21 StVZO?

Der § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wird auch Vollgutachten genannt und diese Bezeichnung schreckt in gewisser Weise zunächst einmal ab. Prinzipiell verbirgt sich dahinter aber nichts als eine erweiterte § 29 Hauptuntersuchung. Diese ist für bestimmte Fahrzeugtypen verpflichtend (s.u.).

Ein Fahrzeug aus dem Nicht-EG-Raum besitzt in der EU in der Regel keine Typgenehmigung und kann nur zugelassen werden, wenn eine ECE Konformität vorliegt. Die USA haben aber zum Beispiel ein eigenes System der Fahrzeugzulassung und dieses FMVSS ist nicht kompatibel mit dem ECE Standard. Für die offiziellen Exportfahrzeuge durchlaufen die Autohersteller daher den im jeweils anderen Land erforderlichen Zulassungsprozess und können mit dieser Homologation dann die Exportversion dort vertreiben. Es ist zur Zeit technisch gar nicht möglich, ein Fahrzeug zu bauen, das so wohl den ECE- als auch den FMVSS-Standard erfüllen kann.

Kontakt:

Email:
info@autoamerika.de

Whatsapp:
0175 / 707 80 80

Telefon:
02129 / 57 82 990

Anfrageformular

Für welche Fahrzeuge ist die Abnahme
nach §21 StVZO verpflichtend?

1. Einzelimporte aus dem Nicht-EG-Raum
(z. B. aus Nordamerika, Russland, arabischen Staaten oder Japan)

2. Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb waren (d. h. es sind keine ausreichenden Daten und/oder Bestätigungen mehr vorhanden)

Welche Umrüstungen sollten vor der §21 Abnahme
vorgenommen werden?

Farbe von Standlicht und Blinkern
(Vorgabe: orange)

Nebelschluss-
leuchte mit beleuchtetem Schalter

Zwei Reflektoren am Heck und die Hauptscheinwerfer

Umrüstungen für Xenonleuchten (z.B.Scheinwerfer-
reinigungsanlage)

Wer führt die
Fahrzeugabnahme durch?

Berechtigt zur Untersuchung sind bisher nur amtlich anerkannte Sachverständige (a.a.S) der jeweiligen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS).

Fragen Sie Ihr Datenblatt an

Zum Formular